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"Gerechtigkeit"

Gedanken und Anregungen zum EFM-Jahresthema 2026
Drawing a Straight Line

Forumsblog 3-2026 Strafvollzug

 

Im Folgenden wird in Thesen dargestellt und erläutert, wie sich Theorie und Praxis im deutschen – und europäischen Strafvollzug nach 1945 entwickelt und verändert haben. Dabei geht es sowohl um gesellschaftliche Aspekte wie auch um individuelles Erleben. Auf diese Weise wird deutlich, wie konkret die Gerechtigkeits-Debatte für alle Beteiligten in Gefängnissen wird, umso mehr, sobald Täter und Opfer, Richter und Zeugen, Angehörige und/ oder eine interessierte Öffentlichkeit ins Spiel kommen.

Welche Chancen und Herausforderungen zeigen sich, was macht einen Strafvollzug gerecht und menschenwürdig, dessen Reformversuche historisch, systematisch und individuell-biografisch andeutungsweise nachvollzogen werden.

 

 

These 1 Historische Zugänge

 

Seit 1900 beschäftigten sich Rechtshistoriker in ideen- und institutionengeschichtlicher Perspektive mit dem sogenannten Besserungsstrafvollzug, der im Laufe des 19. Jahrhunderts in ganz Europa zum vorherrschenden Paradigma des Umgangs mit Straftäterinnen und Straftätern geworden war. Dabei war umstritten, ob sich das Prinzip „Strafe durch Besserung“ bis in die spätmittelalterlichen Städte Norditaliens zurückverfolgen ließ oder die geistesgeschichtlichen Wurzeln der modernen Freiheitsstrafe in England und den Niederlanden zu suchen seien.

Erst die sogenannte revisionistische Geschichtsschreibung, für die vor allem Michel Foucault und seine Auffassung vom „Kerkergewebe der Gesellschaft“ durch die „Formierung der Disziplinargesellschaft“ steht, hatte in den 1970er Jahren den Beginn des modernen Strafvollzugs um 1800 angesetzt und sich von vorausgehenden Fortschrittsinterpretationen mit dem Hinweis auf inhumane Bedingungen abgesetzt: Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik dominierte ein präventiv verstandener Freiheitsentzug mit starker Betonung von Vergeltung und/ oder Abschreckung, Disziplin, Arbeitspflicht und Einzelhaft; Reformideen wie Erziehung, Besserung im/ durch Strafvollzug blieben randständig. Unter dem Nationalsozialismus wurde der Vollzug radikal verschärft: Haftanstalten wurden zu „Häusern des Schreckens“, mit Willkür, physischer Gewalt, Hunger, Über-Arbeit und hohen Todesraten; Erziehung bedeutete Indoktrination im Sinne der NS-Ideologie.

 

Die Alliierten setzten mit der Kontrollratsdirektive Nr. 19 (1945) neue Maßstäbe: Rechtsstaatlichkeit, Verbot von Körperstrafen, Rehabilitierung/ Umerziehung, Ausbau von Schule, Werkstätten und Psychologie im Vollzug. Zugleich blieben die reichseinheitliche NS-Vollzugsordnung von 1940 und personalen Kontinuitäten in Verwaltung und Kriminologie lange wirksam; „erbbiologische“ Denkmuster wirkten in der frühen Bundesrepublik fort. In den 1950er Jahren entstanden erste Landesordnungen (z. B. in Hessen 1949) und eine länderweit einheitliche Dienst- und Vollzugsordnung (1961), die Resozialisierung erwähnet, aber faktisch Schuld, Sühne und „Gewöhnung an Ordnung und Arbeit“ fortschrieb.

Seit den 1960er Jahren verschob sich der kriminologische Fokus von „Erbbiologie“ zu Sozialisation: Kriminalität wird seitdem als Resultat gestörter oder defizitärer Sozialisation verstanden; der Täter erscheint nun als „Defektmensch“ und Opfer seines Lebenslaufs. Resozialisierung wurde als „Ersatz-Sozialisation“ im Vollzug konzipiert: ein planbarer, sozialtechnisch gesteuerter Prozess, der an soziologischer Sozialisationstheorie und an der Planungseuphorie der „langen 1960er Jahre“ anschloss. Internationale Normen (UN-Menschenrechtserklärung 1948, „Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen“ 1955) und die bundesdeutsche Grundrechtsordnung (Menschenwürde, Sozialstaatsprinzip) werden bis heute eher auf den Vollzug bezogen.

 

Das Bundesverfassungsgericht leitete Anfang der 1970er Jahre einen grundrechtlichen Anspruch auf Resozialisierung aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip ab; Resozialisierung wird zum „herausragenden Ziel“ des Vollzugs. Das Strafvollzugsgesetz von 1976 kodifizierte Resozialisierung erstmals als gesetzliches Vollzugsziel, als „Fähigkeit, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“, formal gestützt durch Grundrechte und internationale Standards. Aber noch zu Beginn der 1980er Jahre waren die Haftbedingungen durch strenge Regularien und einen stark repressiven Ansatz gekennzeichnet. Bildung und Beschäftigung für Häftlinge waren kaum vorhanden.

Nach der Wiedervereinigung wurde der Strafvollzug auch in den neuen Bundesländern modernisiert. Es gibt seitdem einen zunehmenden Trend zur Schaffung von offenen Vollzugsanstalten und einen Fokus auf Therapie- und Ausbildungsangebote.

 

Hans-Dieter Schwind (1986), Zur historischen Entwicklung des Strafvollzugs, Vortrag Bitburger Gespräche. https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/03_Events/02_Bitburger_Gespraeche/1986/1986_II/Doc/05_BG1986II_SchwindHansDieter.pdf

 

Diese chronologische Skizze verdeutlicht die Grundherausforderung von Strafvollzug im Sinne des Gerechtigkeitsdiskurses: Wie gelingt es, die reformerischen Ideen eines „Besserungsstrafvollzugs“ in unterschiedlichen Kontexten so zu realisieren, dass sowohl der objektive Nachweis als auch das subjektive Empfinden von Gerechtigkeit und Achtung der Menschenwürde gewährleistet bleiben?

 

 

These 3 Individuelle Konsequenzen aus der historischen Entwicklung

 

Dass es sich bei der geschilderten Entwicklung vom Besserungs- über das Sühne- zum Resozialisierungsmodell nicht nur um theoretische Konzepte handelte, macht der Blick auf die Beteiligten, ihre Haft-Bedingungen und ihr subjektives Empfinden deutlich:

 

Der Aufsichtsbeamte soll vom reinen „Wächter“ zum sozialpädagogisch handelnden „relevanten Anderen“ werden. In der Praxis bleiben jedoch Ausbildung, Selbstbild und Gefängnis-Struktur stark vom alten „Kasernen-/ Soldatenmodell“ geprägt; psychologische Trainings stoßen auf Widerstand und Macht-Asymmetrien prägen das Verhältnis zu den Gefangenen. Arbeit bleibt Pflicht und zentrales Vollzugsmittel, soll aber von bloßer Disziplinierung zur Qualifizierung und Resozialisierung (Berufsausbildung, Umschulung, sinnvolle Arbeit) transformiert werden. Zum Symbol für das Scheitern wird 1984 die Streichung des nie ernsthaft umgesetzten §â€¯65 StGB („Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt“).

Noch belastender ist für die Gefangenen der Bereich der Sexualität: Dazu gehörte für lange Zeit die Kastration von Sexualstraftätern (auf „freiwilliger“ Basis), und gehört bis heute der Umgang mit Sexualität in der Isolation. Beides wird als Widerspruch zum sozialisationstheoretischen Leitbild des Strafvollzugs wahrgenommen, wie in der Gefangenenzeitschrift „Lichtblick“ thematisiert – ebenso wie alle weiteren Eingriffe in die Rechtssphäre der Gefangenen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismäßig sein müssen, es aber nicht sind.

 

Egg, R. (2003). Sozialtherapeutische Einrichtungen im Strafvollzug. In: Steller, M., Dahle, KP., Basqué, M. (eds) Straftäterbehandlung. Studien und Materialien zum Straf- und Maßregelvollzug, vol 2. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-474-2_14

https://www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1302

 

Diese Skizze zeigt exemplarisch die Kluft zwischen Menschenwürde-Rhetorik und tatsächlicher Praxis, belegt durch empirische Evaluationen (Rückfallquoten, negative Haftfolgen) und Skandale. Hinzu kommt seit den ökonomischen Krisen der 1970er und den Sicherheitsdiskursen der 1980er Jahre eine Verschiebung hin zu sicherheits- und kontrollorientierter Kriminalpolitik.

So stellt sich die Frage, ob sich Resozialisierung als verfassungsrechtlich verankertes Vollzugsziel in der Realität angesichts knapper Ressourcen (Personalmangel, Geld), geschlossener Architektur, struktureller Gewalt, Diskriminierung und Asymmetrie im Gefängnis-Alltag überhaupt umsetzen lässt. Bereits in den politisch-utopischen Theorien des modernen Strafvollzugs fehlte eine kritische Reflexion des „Erziehungsmittels“ Gefangenenarbeit – so dass Resozialisierung unwirksam blieb.

 

 

These 3 Im Dienst der Gerechtigkeit

These 3.1 Die Inhaftierten: Bedingungen und Empfindungen

 

Weder der Schutz der Allgemeinheit noch der Schuldausgleich gelten heute als Ziel des Strafvollzugs, sondern allein das gerichtlich bestimmte Strafma߉.

Für die Inhaftierten bedeutet der Freiheitsentzug den weitgehenden Verlust von Selbstbestimmung. Der Alltag in Haft ist durch Kontrolle bestimmt, die sich auf Körper und Privatsphäre bezieht, auf Kommunikation und Verhalten. Das Gefängnissystem verlangt Rituale der Unterwerfung durch die Anpassung an geforderte Regeln – Mitbestimmungsmöglichkeiten gibt es nicht. Die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten, die Mechanismen von Kontrolle und Unterwerfung führen in jedem Falle zu einer real empfundenen Ohnmachtserfahrung. Wenn z.B. Fotos der Angehörigen bei einer Haftraumkontrolle abgerissen werden, empfinden Gefangene dies als sinnlose Provokation. Wenn in der Familie Krisen auftreten und Gefangene „nichts tun“ können, sind dies existenzielle Erfahrungen von Ohnmacht. In vielen weiteren Situationen erfahren Gefangene Hilflosigkeit und Beschämung. Gleichzeitig bringen sie ihre bisherigen Lebenserfahrungen mit, ebenso ihre Probleme und Verhaltensmuster, Gewalterfahrungen, Traumatisierungen, Aggression, (Sucht-)Erkrankungen und psychische Belastungen.

 

Zudem trifft die Inhaftierung eines Angehörigen die Familien oft unvorbereitet. Die Strafe wirkt sich auf den gesamten Alltag der Mit-Betroffenen aus und wird zur Strafe für ein ganzes Familiensystem. Emotional stehen Angehörige dabei oft sehr allein, denn anders als bei einem Todesfall oder einer schweren Krankheit gibt es im Fall einer Inhaftierung im hiesigen kulturellen Kontext keine gesellschaftlichen Rituale der Anteilnahme und Unterstützung. Hinzu kommt die Scham, dass ein Familienmitglied in Haft ist. Häufig wird die Tat vor Verwandten und Bekannten verschwiegen. Angst vor sozialer Stigmatisierung, Ausflüchte, Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben oder Beziehungsabbruch sind mögliche Folgen. Innerfamiliär müssen die Aufgaben des Familienmitgliedes von anderen übernommen werden.

 

 

These 3.2 Die „Bediensteten“: Hilfe und Kontrolle

 

Dagegen stehen die Bediensteten zwischen den Polen der Macht und der Ohnmacht im System: Sie sind einerseits dafür verantwortlich, Sicherheit und Ordnung, die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten. Zugleich sind sie menschliche Gegenüber für die Inhaftierten und haben dadurch eine verantwortungsvolle soziale Rolle, sie sind für das soziale Klima zuständig, fürs „Befähigen“ und „soziale Lernen“, d. h. für das Erreichen des Vollzugsziels Re-Sozialisation. Das Selbstverständnis der Bediensteten entspricht jedoch oft nicht dieser Rollenzuweisung und dem Anforderungsprofil. Die Mehrzahl der Bediensteten arbeiten – systembedingt – bis an die Grenzen ihrer Möglichkeiten und sind dabei in der Versuchung, die Gefangenen weniger als Träger von Rechten denn als bedürftige Personen wahrzunehmen.

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Frank Neubacher & Deborah Kant (2025), Resozialisierung als leeres Versprechen: Warum der Strafvollzug hinter den eigenen Ansprüchen zurückbleibt. Befunde und Erkenntnisse aus der Forschung zum Anstaltsklima in Deutschland, https://kriminologie.uni-koeln.de/sites/kriminologie/Dokumente/Neubacher___Kant_KrimOJ_2025__227-254.pdf.pdf

 

 

Diese Skizze verdeutlicht, was der feste Tagesrhythmus (frühes Wecken gegen 5–6 Uhr, Arbeitseinsatz, Haftraumkontrollen, Freistunden), Arbeitspflicht (bei geringer Entlohnung), Kontrolle (Post, Hafträume, Alltagspraktiken), Sanktionen und Isolation bei den Beteiligten bewirkt. Auch die Bediensteten sind während ihrer Arbeitszeit hinter Gittern und durch die Sicherheitsvorkehrungen in ihrer Freiheit eingeschränkt. Auch für sie stellt sich die Frage nach persönlicher Psychohygiene und Resilienz: Was für die einen pädagogisch als Erziehung und Vorbereitung „für draußen“, d. h. ein geregeltes Leben nach der Haft verstanden wird, gilt für die anderen als unrechtmäßiger und unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Privat- und Intimsphäre. Beides führt zur Frage, wie sich individuell-biografische Freiheitsrechte mit kollektiven Sicherheitsinteressen in Einklang bringen lassen.

 

 

These 4 Ethisch Handeln im Strafvollzug: Selbst- und Fremdbestimmung

Der Konflikt zwischen anwaltschaftlicher Hilfe und staatlichem Kontrollauftrag wird für die einzelne Fachkraft wie für die Bediensteten durch die Tatsache verstärkt, in einer „totalen Institution“ tätig zu sein. Die besondere Bauweise, die technischen Sicherheitsvorkehrungen und die hierarchischen Strukturen der Haftanstalt hinterlassen nicht nur bei den Gefangenen, sondern auch bei den Mitarbeiter:innen eine teils einschüchternde und teils beklemmende Wirkung. Zusätzlich zu ihren widerstreitenden Interessen von Hilfe und Kontrolle steht die Verpflichtung gegenüber der eigenen Profession, den Werten und Normen sozialer Arbeit.

Lisa Bruckmeir (2014), Ethisch Handeln im Strafvollzug, https://opus.bsz-bw.de/fhdo/frontdoor/deliver/index/docId/56/file/Lisa-Bruckmeir-Ethisch-Handeln-im-Strafvollzug.pdf


 

Das zeigt die religiösen Aspekte des Gefängnisalltags, von denen bereits Heinrich Wichern in seinen Schriften zur Strafvollzugsreform seiner Zeit (19. Jh) schreibt. Er schildert einen Fall von Resozialisierung:

„Was würdest Du wohl anfangen mit einem 18-jährigen Taugenichts, wie hier einer vor uns steht, dessen Leben vom siebenten. Jahre an eine Kette von Diebstählen bildet? Erst 18 Jahre alt, ist er schon 34 mal gefänglich eingezogen gewesen, alle Hiebe, die er aus den Gefängnissen und Arbeitshäusern mit herausgenommen, haben nichts gefruchtet; und es sind über 1000, von denen man zuletzt doch fühlen muss, wo sie bleiben. /.../ Von seinem eignen Herzen sagte er aus, dass es der Mittelpunkt aller Unehrlichkeit sei. Die ihm sich ganz hingebende, ernste Liebe fängt an, ihn zu überwinden; er arbeitet fleißig, obgleich alle Arbeit ihm anfangs schwer fiel, lernt gut in der Schule, meidet alle böse Reden und fügt sich in die Ordnung. Ein solcher (Junge) ist natürlich aufs sorglichste zu hüten.“

Johann Heinrich Wichern, Gesammelte Schriften Bd. VI, Hannover 1973

 

In einem Interview (2018) mit einem Gefängnisinsassen findet sich ähnliches:

„Wie viele Jahre Ihres Lebens haben Sie schon im Gefängnis verbracht?

Ich bin jetzt, mit den Vorstrafen, im zwölften Jahr.

Haben Sie das Gefühl, dass Sie Ihr Leben verschwendet haben?

Jetzt, in dieser dritten Haftzeit. Vorher nicht. Da gab es nichts, was mir die Haft schwer gemacht hat. Jetzt ist da meine Verlobte. Die hat mir die Augen geöffnet. Und auch die Freunde, die ich durch sie habe, die zu mir stehen, trotz meiner kriminellen Vergangenheit. Dieses Getrenntsein von allen ist jetzt schwer. Früher habe ich einfach in den Tag hinein gelebt. Jetzt vermisse ich dieses einfache Spazierengehen mit meiner Verlobten und mit den Katzen zu kuscheln.

Sie haben sich taufen lassen. Wie kommt es, dass Sie zum Glauben gefunden haben?

Ich habe schon immer geglaubt. Jetzt war es mir wichtig, auch der Kirche anzugehören.

Beschäftigt man sich, wenn man eingesperrt ist, eher mit elementaren Fragen?

Das setzt einen Intellekt voraus. Ich denke eher nicht, dass die Allgemeinheit das hier macht. Ein Großteil ist drogenabhängig. Man hört die Gespräche: Das Überbrückungsgeld nehmen, um dann wieder Drogen zu kaufen, wenn man entlassen ist.“


 

Gefängnis-Insasse über seine Haft: „Man ist quasi ein Zombi“ | taz.de https://taz.de/Gefaengnis-Insasse-ueber-seine-Haft

 

Die Erfahrungen von Leid und Entbehrung, Hierarchie und Macht zeigen nur ansatzweise Möglichkeiten der Gewöhnung daran (z. B. durch Pädagogisierung oder Ausblenden). Zugleich lassen sie sich auch religiös deuten, wie es die EKD in ihrer Denkschrift 1990 tat. Indem Strafe als „Tor zur Versöhnung“ interpretiert wird, gilt es, viele Herausforderungen zu meistern: Im Gefangenen einen „normalen“ Menschen zu sehen, als Gefangener ein „normaler“ Mensch zu bleiben, auch an die Angehörigen von Gefangenen zu denken, es als Bediensteter im Strafvollzug „allen recht zu machen“, ehrenamtlich Hilfe im Strafvollzug zu leisten, als Gefängnisseelsorger Leib und Seele des Gefangenen zu betreuen, sich als Haftentlassener wieder in die Gesellschaft einzugliedern, Straffälligenhilfe allein am bedürftigen Menschen auszurichten, strafrechtliches Vergeltungsdenken zugunsten einer friedensstiftenden Konfliktlösung aufzugeben und Deutungen von Strafe zu finden, die dem humanistischen Ideal nahekommen.

Dabei kommt der Seelsorge im Gefängnis eine wichtige Rolle zu. Zu ihrer Aufgabe gehört es,im Rahmen ihrer Schweigepflicht mit allen Akteuren im Kontakt zu sein. Gefängnisseelsorgende sind Teil des Systems, indem sie daran mitwirken. Gleichzeitig stehen sie durch ihre Aufgabe diesem System gegenüber. Grundsätzlich verstehen sie sich von ihrem biblischen Auftrag her, der allen Menschen gleiche Würde vor Gott zusagt.

 

EKD (Hg.), Strafe – Tor zur Versöhnung, Gütersloh 1990.

 

Unabhängig von ihrem kirchlich-theologischen Kontext laden diese Anregungen ein zum Nachdenken und Diskutieren über die Möglichkeiten, jenseits von Lohn und Strafe denen, die Schuld auf sich geladen haben, und denen, die zu ihren Opfern geworden sind, Wege zur Versöhnung zu ermöglichen z. B. in Anlehnung an das englische Modell der „restorative/ transformative justice“ als Täter-Opfer-Ausgleich, der alle Betroffenen in einen Austausch miteinander bringt. Bei diesem Ansatz für Konflikt-Transformation stehen die Bedürfnisse der Geschädigten und die Wiedergutmachung im Mittelpunkt sowie die Verantwortungsübernahme der Täter. Dies wird in den Treffen benannt und lösungsorientiert bearbeitet. Dabei geht es neben dem Rechtsbruch vor allem um die Wiederherstellung von Beziehungen und Gemeinschaft. Der pädagogische Ansatz hilft, asymmetrische Beziehungen (und Sanktionen) möglichst zu vermeiden und statt dessen professionelle Distanz und Verantwortung einzuüben durch kontinuierliche Reflexion und Kooperation. Primäres Ziel ist es, demokratische Werte und menschenwürdigen Umgang trotz systemischer Herausforderungen zu fördern.

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