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"Gerechtigkeit"

Gedanken und Anregungen zum EFM-Jahresthema 2026
Drawing a Straight Line

Forumsblog 6-2026 Die Ärzteprozesse in Nürnberg

Zwischen 1945 und 1949 wurden in Nürnberg vor dem Internationalen Militärgerichtshof (IMT) 24 führende Vertreter des NS-Regimes angeklagt. Die Anklage warf ihnen einen Angriffskrieg vor, Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Am 1. Oktober 1946, nach zehnmonatigen Verhandlungen, wurden zweiundzwanzig der Angeklagten verurteilt. Die Alliierten hatten ursprünglich geplant, weitere Prozesse vor dem IMT gegen Personen, die während des Nazi-Regimes in führenden Positionen waren, abzuhalten. Dieses Vorhaben wurde jedoch fallengelassen. Die Verurteilung sollte stattdessen durch die Gerichte der jeweiligen Besatzungsmächte in den einzelnen Besatzungszonen erfolgen. Bis Mitte 1949 fanden vor dem amerikanischen Militärgerichtshof in Nürnberg noch zwölf Folgeprozesse statt, darüber hinaus Proesse in Buchenwald, Bergen-Belsen und anderen ehemaligen KZ Stätten gegen das NS-Personal.

Der erste Nachfolgeprozess vor dem amerikanischen Militärgericht war der „Ärzte-Prozess“. Dieser Prozess „Vereinigte Staaten von Nordamerika gegen Karl Brandt und andere, 21. November 1946 bis 19. Juli 1947“ verdeutlichte einen speziellen Aspekt der alliierten Prozesse gegen die NS-Führungsriege. Die Anklage bezog sich auf Aktivitäten und Straftaten von 23 führenden Medizinern, die am Euthanasieprogramm und grausamen Menschenexperimenten beteiligt waren. Ähnlich wie im Hauptprozess herrschte eine Atmosphäre, die zugleich formell, hoch ritualisiert und psychologisch extrem aufgeladen war. Selbstinszenierung, Verdrängung und allmähliche Konfrontation mit der eigenen Schuld trafen aufeinander. Im Gegensatz zum ersten Nürnberger Prozess wurden die Verbrechen an deutschen Häftlingen ebenfalls berücksichtigt.

Wichtige Aspekte dieser ersten beiden Nürnberger Prozesse werden durch die folgenden Thesen einzeln und im Vergleich erläutert. So wird klar, inwieweit nicht nur Politiker, Wissenschaftler und Richter sondern jeder Einzelne die Verantwortung tragen, ethische Prinzipien und Standards in Politik, Wissenschaft und Medizin einzuhalten.


 

These 1 Die Wichtigkeit der Nürnberger Prozesse

Als Präzedenzfall, normatives Fundament und symbolisches Ereignis sind die Nürnberger Prozesse ein zentraler Bezugspunkt im Diskurs über internationale und nationale Gerechtigkeit. Dessen Einfluss geht weit über die historische Analyse der Verbrechen des Nationalsozialismus hinaus, da die Prozesse grundlegend für das Völkerrecht und internationale Strafrecht sind und eine fundamentale Transformation im Verständnis von internationaler Gerechtigkeit initiierten: Politiker und Militärs wurden erstmals persönlich für völkerrechtliche Verbrechen zur Rechenschaft gezogen, was einen Bruch mit dem bis dahin geltenden Grundsatz darstellte, dass nur Staaten für die Einhaltung des Völkerrechts verantwortlich seien. Die Grundsätze, die die Nürnberger Prinzipien der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen 1950 zusammenfassten, bestimmen:

„Jeder, der ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, muss dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nationales Recht schützt nicht vor völkerrechtlicher Verfolgung. Selbst Staatsoberhäupter genießen keine Immunität bei internationalen Kernverbrechen. Wer auf Befehl handelt, entkommt nicht der Verantwortung, wenn er eine moralische Wahl hätte treffen können.“

Mit Nürnberg wurde das Prinzip eingeführt, dass Kriegsführung und staatliche Verbrechen einer rechtlichen Beurteilung unterliegen. Das geplante Urteil war ausschließlich juristisch, nicht politisch oder moralisch. Es wurde zum zentralen Anliegen, dass das Recht über Gewaltanwendung als Leitform der Rechtsstaatlichkeit in internationalen Angelegenheiten triumphiert.

Das schafft ein Bewusstsein dafür, zwischen offenkundig politischen Schauprozessen und einer möglichen Instrumentalisierung der Justiz zu unterscheiden.

Peter Heigl, Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials, Nürnberg 2001.


 


 

These 2 Der Ärzteprozess als Plädoyer für humane Wissenschaft

Am 21. November, dem Tag der offiziellen Prozesseröffnung, hielt ein Journalist des „Neuen Deutschland“ fest:

„Am 21. November, fast ein Jahr nach dem Beginn des ersten Kriegsverbrecherprozesses, startete der zweite Prozess vor dem Nürnberger Interalliierten Gerichtshof. 23 nationalsozialistische Ärzte sitzen jetzt auf den gleichen Bänken, auf denen die faschistischen Hauptkriegsverbrecher das Urteil entgegennahmen.“

Die „unfassliche Erkalten der Beziehung der Menschen untereinander“, die „auch den Arzt ergreift“ (Mitscherlich), wurde nach Ansicht mehrerer Beobachter als eine Haltung der tiefen Desensibilisierung gegenüber Leid von der „beklemmenden“ Atmosphäre des Prozesses bestimmt, in der die grundlegenden zivilisatorischen Regeln der Arzt-Patient-Beziehung infrage standen (Ebbinghaus). Es erschien wie das Bild von „zwei Welten“: der Erfahrungswelt der Opfer und der wissenschaftlich-technokratischen Welt der Ärzte, die in den Protokollen zwar nebeneinander, aber ohne jede Verbindung standen. Indem die Täter Biologismus, Instrumentalisierung und Selbstentlastung nutzten, legitimierten sie ihre Verbrechen durch Ideale wie „Volksgemeinschaft“, „totaler Staat“, die Kriegsnotwendigkeit und den wissenschaftlichen Fortschritt. Die Anklagevertreter hingegen sahen in den medizinischen Verbrechen paradigmatische „Menschheitsverbrechen“, die qualitativ über andere Kriegsverbrechen hinausgehen, weil hier die Grundlagen der Zivilisation selbst verletzt wurden.

Gutachter wie Karl Leibbrand vertraten vor Gericht eine strikt patientenorientierte Haltung, die sich an der klassischen medizinischen Ethik orientierte: Forschung sollte dem Wohl des einzelnen Patienten dienen; Einwilligung unter Zwang (Haft, Lager) ist niemals freiwillig; Euthanasie muss strikt abgelehnt werden. Sein Verhalten im Kreuzverhör machte auch deutlich, dass er sich in der Rolle des Gutachters unwohl fühlte: Er empfand das Verfahren als belastend und beschrieb das Kreuzverhör nachträglich als eine „Meute der Verteidiger“, der er kaum gewachsen gewesen sei. Die Strategie der Verteidigung war es, die Angeklagten als Funktionsträger in einer extremen Ausnahmesituation zu präsentieren, in der militärische Zielvorgaben (Luftfahrtmedizin, Seuchenbekämpfung, Kampfstoffforschung) jeden Eingriff rechtfertigten. Zudem wurden Gefangene als „freiwillige Probanden“ dargestellt, während die Versuche als notwendige Maßnahmen zur Rettung anderer Leben angesehen wurden.

Angelika Ebbinghaus und Klaus Dörner (Hg.), Vernichten und Heilen. Der Nürnberger Ärzteprozess und seine Folgen, Berlin 2001.

Alexander Mitscherlich, Fred Mielke, Medicine Without Humanity. Unterlagen des Nürnberger Ärzteprozesses. Fischer, Heidelberg, 1960.

 

These 3 Höhenversuche als Beispiel.

Die Haltung der Luftfahrtmediziner und SS-Funktionäre, die an diesen Experimenten teilnahmen, zeigt deutlich eine technisch-rationale, militärisch-utilitaristische Sichtweise, während die Sachverständigen eine scharfe ethische Kritik äußerten:

Die Höhenversuche, die man 1942 im KZ Dachau durchführte, hatten das Ziel, die Überlebenschancen von abgeschossenen Piloten in großen Höhen zu untersuchen. Träger war zum einen die Luftwaffe, zum anderen die SS, die über Himmler den Zugang zu Häftlingen als „Versuchspersonen“ sicherte. Das Hauptinstrument war eine Unterdruckkammer, mit der man Höhenflüge von bis zu etwa 20 km simulierte; die Versuchspersonen erlitten regelmäßig Bewusstlosigkeit und Todesfälle.

In den Briefen an Rascher zeigte sich Himmler als politischer Beschützer der Versuche. Er hob hervor, dass die SS „solche Skrupel“ nicht kenne, und erklärte, dass Ärzte, die Menschenversuche ablehnen, aber den Tod deutscher Soldaten in Kauf nehmen, Verräter seien. Hier ist eine ideologisch aufgeladene Haltung erkennbar: Rassistisch definierte Häftlinge gelten als nicht schutzwürdig, während die Pflichten gegenüber „eigenen“ Soldaten absolut gesetzt werden.

Die Korrespondenz beweist ein eingespieltes technokratisches Bündnis. Die Luftwaffe nutzte den KZ-Raum absichtlich als „versuchsgeeigneten“ Ort, während die SS Häftlinge und politische Deckung bereitstellte. Es wird keine moralische Dimension angesprochen; alles wirkt wie eine Frage der Effizienz, der Zuständigkeit und der wissenschaftlichen Analyse.

Im Gegensatz dazu beweisen einzelne Gutachter im Verfahren Courage: Ivy, der als Luftfahrtmediziner große Erfahrung hatte, sah die Dachauer Höhenversuche aus wissenschaftlicher Perspektive überwiegend als entbehrlich an, da die grundlegenden Zusammenhänge zwischen Sauerstoffmangel und Höhe bereits bekannt waren. Er verband Fachwissen mit einer klaren normativen Ausrichtung in seiner Haltung.

Im Kreuzverhör präsentierte Ruff den „professionell rationalen“ Täter exemplarisch: Er bewahrt ein Selbstbild als seriöser Forscher, verengt die Verantwortung auf methodische Fragestellungen und ignoriert die moralische Qualität der Versuchssituation. (edition-NP.pdf)

Ivy und Alexander nehmen dazu eine Gegenposition ein: Sie betonten, dass man gerade in Extremsituationen die ethische Grenze nicht durch „höhere Zwecke“ relativieren darf. Versuche an Menschen sind nur erlaubt, wenn sie strikter Freiwilligkeit unterliegen und es keine Alternativen gibt. Aus diesem Grund sind die Versuche in Dachau ethisch nicht vertretbar und haben keinen militärischen Rechtfertigungsgrund.

 

Alexander Mitscherlich, Fred Mielke, Medicine Without Humanity. Unterlagen des Nürnberger Ärzteprozesses. Fischer, Heidelberg, 1960.

These-4 Vergleich: Prozess der Hauptakteure und Prozess der Ärzte
 

Die Eröffnungssitzungen sind bei beiden Prozessen stark formalisiert: Die Angeklagten nehmen das Verlesen der umfangreichen Anklageschrift nahezu routiniert hin; viele entspannen sich sichtbar, als sie bemerken, dass an diesem Tag „nur“ gelesen wird und keine unmittelbare Entscheidung bevorsteht. Während sie dies tun, beobachten sie Richter, Publikum und Presse, schalten Übersetzungen um und testen gleichzeitig ihren neuen „Raum“.

Die Verhandlungen waren von Anfang an durch eine moralische Schwere gekennzeichnet, etwa wenn Jackson die Anklage ausdrücklich als „Stimme der Zivilisation“ präsentierte und das Ausmaß der Verbrechen (Aggressionskrieg, Massenmord, Vernichtung der Juden) so darstellte, dass es auf eine symbolische Neubestimmung des Völkerrechts abzielte. Die Atmosphäre wurde spürbar von dieser doppelten Ebene – normales Gerichtsverfahren und „Welttribunal“ – beeinflusst.

Eine weitere Gemeinsamkeit der beiden Verfahren war der kameradschaftliche Umgang der Angeklagten untereinander in den Pausen. Im Hauptprozess waren jedoch die Vorführungen der Filme über Lager- und Massenmorde sowie die Aussagen von Personen wie Ohlendorf oder Höß, die Geständnisse ablegten, entscheidend.

Wendepunkte: Mehrere Angeklagte zeigten sichtbare Erschütterung, einige bis kurz vor den Zusammenbruch, während Göring die Beweise sofort als „Seelenverkauf an den Feind“ abtat und in propagandistische Formulierungen flüchtete. Andere versuchten, ihre Erschütterung in theologischen und moralischen Erklärungen zu fassen.

Alexander Mitscherlich, Fred Mielke, Medicine Without Humanity. Unterlagen des Nürnberger Ärzteprozesses. Fischer, Heidelberg, 1960.


 

These 5 Die Folgen

Die Einführung neuer Straftatbestände wie „Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und „Verbrechen gegen den Frieden" schuf ein normatives Vokabular, welches den Diskurs über Nachfolgegerechtigkeit bis heute prägt, wie das Beispiel des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag zeigt, der 2002 seine Arbeit begann und direkt auf den Nürnberger Prinzipien basiert. Der Gerechtigkeitsdiskurs über Nürnberg beinhaltet ebenfalls kritische Stimmen. Der Vorwurf der „Siegerjustiz" (Victor's Justice) ist seit Beginn der Prozesse ein ständiger Begleiter: Nur die Besiegten wurden angeklagt, während vergleichbare Handlungen der Alliierten – wie der deutsch-sowjetische Pakt, die Vertreibung von Millionen Deutschen aus Mittel- und Osteuropa oder die Deportation von Zivilisten zur Zwangsarbeit – nicht vor Gericht standen.
Die Kritik zeigt sich in mehreren Dimensionen: Einseitige Strafverfolgung und doppelte Standards, Verletzung des Rückwirkungsverbots (nullum crimen sine lege), politische Nutzung juristischer Verfahren. Trotz aller Mängel werden jedoch die Nürnberger Prozesse letztlich als „Triumph des Rechts über das Böse" und als entscheidender Wendepunkt in der Rechtsgeschichte betrachtet. Außerdem gelten die Nürnberger Prozesse als ein Beispiel für retributive Gerechtigkeit – ein Verfahren, das durch Bestrafung Vergeltung nach einem fairen Verfahren sucht. Dieser Ansatz ist gegensätzlich zu restaurativen oder transformativen Gerechtigkeitsmodellen, wie sie zum Beispiel durch die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission verkörpert wurden.

Die Reaktionen vieler ärztlicher Institutionen nach 1945 zeigen sich in Protesten gegen Mitscherlich/ Mielke (Dokumentensammlung) und in der Verteidigung verurteilter Kollegen sowie in relativierenden Stellungnahmen wie etwa zu den Meerwasserversuchen. Man distanzierte sich rhetorisch von „Exzessen“, verteidigte jedoch konkrete Täter und versuchte, die ärztliche Reputation und Kontinuitäten zu schütze – eine ambivalente Haltung.

Ebbinghaus' Analyse der selektiven Wahrnehmung des Ärzteprozesses durch Mediziner und Historiker zeigt, dass es eine weit verbreitete und lang anhaltende, tief eingewurzelte Abwehr und Verdrängung gibt – ein Verhalten, das erst seit den 1980er Jahren durch basisnahe Recherche und Patienteninitiativen allmählich aufgebrochen wird.

Angelika Ebbinghaus und Klaus Dörner (Hg.), Vernichten und Heilen. Der Nürnberger Ärzteprozess und seine Folgen, Berlin 2001.

Alexander Mitscherlich, Fred Mielke: Medicine Without Humanity. Unterlagen des Nürnberger Ärzteprozesses. Fischer, Heidelberg, 1960.

Emmi Bonhoeffer, Zeugen im Auschwitz-Prozeß, Wuppertal 1965.

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