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"Gerechtigkeit"

Gedanken und Anregungen zum EFM-Jahresthema 2026
Drawing a Straight Line

Forumsblog 4-2026: (Wie) Ist „Wiedergutmachung“ möglich?

 

Im Folgenden wird exemplarisch in Thesenform aufgezeigt und erläutert, welche Wege und Umwege die Debatte über Entschädigungen für NS-Opfer in der Bundesrepublik genommen hatte, bis am Ende Zahlungen erfolgen konnten. Ein Meilenstein auf diesem Weg war dabei die Gründung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) vom 2.8.2000, Jahrzehnte, nachdem auf dem Londoner Schuldenabkommen 1953 die Entschädigungen für Zwangsarbeiter:innen den Bereich „Reparationsansprüche“ verschoben und auf einen Friedensvertrag vertagt worden waren. Es folgten zwischenstaatliche Abkommen und Vergleiche im Kontext der Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen Ende der 1990er Jahre.

Die folgenden Thesen beschreiben und erläutern diesen langen und mühsamen Weg, NS-Opfer zumindest finanziell zu entschädigen. Den roten Faden bildet dabei die Frage, ob und inwiefern der Begriff „Wiedergutmachung“ in diesem Zusammenhang wie auch für die Rückgabe von geraubtem Kulturgut im NS- und Kolonialismus-Kontext angemessen und angebracht ist. Daher werden u. a. auch jüdische Autoren als Anregung für sprachlich bessere Formulierungen hinzugezogen

 

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These 1 „Wiedergutmachung“ in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick

 

Der Begriff „Wiedergutmachung“ ist umstritten, da er die Perspektive der Täter betont und nicht die der Opfer. Weil zum millionenfachen Mord gesteigerte Verfolgung sich nicht ungeschehen oder rückgängig und in diesem Sinne niemals „wieder gut“ machen lässt und weil der Begriff eher die Perspektive der Haftenden als die der Verfolgten – und damit oft eine aufdringliche Versöhnungserwartung – zum Ausdruck bringt, hat der Staat Israel für die im deutsch-israelischen Abkommen von 1952 vereinbarte Globalzahlung mit Bedacht das Wort Shilumim gewählt, das „Zahlungen“ bedeutet und Konnotationen wie „Versöhnung“ oder „Vergebung“ dezidiert abweist. Der Begriff „Wiedergutmachung“ der Adenauer-Ära und des Luxemburger Abkommens ist rhetorisch und politisch ambivalent, weil er einerseits suggeriert, es habe zuvor ein „gutes“ deutsch-jüdisches Verhältnis gegeben, zu dem man zurückkehren könne, und andererseits, weil materielle Leistungen als Ent-Schuldungsstrategie fungieren.

Zentral für diese Kritik ist Dan Diners (geb. 1946) Begriff der „negativen Symbiose“: Deutsche und Juden/ Israelis sind demnach seit der Shoah unauflöslich verbunden, jedoch in einer Konstellation von Schuld, Scham und Unversöhnlichkeit; „Normalisierungsrhetorik“ kann diesen strukturellen Konflikt nicht aufheben – Theodor Heuss’ „Mut zur Liebe“ und Konrad Adenauers Bundestagsrede von 1951 markieren eine staatliche Versöhnungsrhetorik, die vermeintlich an eine „verlorene deutsch-jüdische Gemeinschaft“ anknüpft, die – bis heute – gesellschaftlich nur schwach verankert ist; Umfragen zeigten bis in die 1960er Jahre eine starke Ablehnung von „Wiedergutmachung“ und jüdischer Präsenz in Deutschland. Reparations-Abkommen und deutsch-israelische Annäherung waren innenpolitisch höchst umstritten; Demonstrationen und Debatten in der Knesset, ob Kontakte mit Deutschen überhaupt zulässig seien, zeigten eine tiefe moralische Ablehnung gegenüber einer schnellen politischen Normalisierung. Bis in die 1980er Jahre hinein blieb das Verhältnis von deutscher Mehrheitsgesellschaft und jüdischer Minderheit durch Distanz, Berührungsängste, fortdauernden Antisemitismus und die Erfahrung jüdischer Remigrant:innen geprägt, „auf gepackten Koffern“ zu leben, Jean Améry (1912-1978) kritisierte in Jenseits von Schuld und Sühne (1964/ 1966) jede „voreilige Versöhnung“ und beharrte auf der moralischen Unüberbrückbarkeit zwischen Opfern und Tätern. Auch Gershom Scholem (1897-1982) lehnte in den Essays Wider den Mythos vom deutsch-jüdischen Gespräch (1964) jede Rede von Wiederherstellung einer nie existenten Symbiose ab und forderte „moralische Brücken“ auf Basis von Distanz und Respekt. Auch Martin Buber, Paul Ricoeur und Paul Celan kritisierten auf ihre Weise jede Form von Versöhnungsrhetorik, die auf deutscher Seite offiziell weiter betrieben, aber von Autor:innen wie Ilse Aichinger und Ruth Klüger sowie von Rafael Seligmann und Maxim Biller in ihren Romanen kritisiert wurde. Die Kritik richtete sich auch gegen den „Versöhnungshumor“ von Ephraim Kishon und Friedrich Torberg. Auf politischer Ebene forderte Richard von Weizsäcker dagegen in seiner Rede zum 8. Mai 1985 „Versöhnung“ und „Wiedervereinigung des Getrennten“, ähnlich wie es vor ihm Theodor Heuss und Konrad Adenauer taten. Während Adenauers Erklärung zum deutsch-jüdischen Verhältnis 1951 – ohne ein klares Schuldbekenntnis – „Wiedergutmachung“ von Schuld in „Schulden“ umwandelte, und damit moralische Verantwortung durch finanzielle Leistungen ersetzte, verschoben kritische Autoren wie W. G. Seebald (1944-2001) die Frage „Versöhnt sich Deutschland mit den Juden?“ zu „Wie kann ein Einzelner im Medium der Literatur dem Andenken der Ermordeten gerecht werden?“

Damit entzogen sie die Versöhnungsfrage dem nationalstaatlichen „Wir“ und boten im Sinne des Versuchs einer Restitution (nach Sholem) statt „Wiedergutmachung“ eine andere Versöhnungssemantik an: Versöhnung nicht als Aufhebung der moralischen Kluft (Améry), sondern als Möglichkeit eines sprachlichen, erinnernden Bezugs, der gerade im Bewusstsein der Unversöhntheit steht.

Als Alternative für den umstrittenen deutschen Begriff böte sich auch für die Bundesrepublik ein Vergebungs-Ritual an – entsprechend dem amerikanischen sorry movement, oder dem apology movement mit seinem interkulturellen Anliegen. Auf diese Weise wird aus Reue, einer zutiefst privaten Kategorie sozialer Interaktion, ein öffentlicher Akt. Die „universelle Dringlichkeit des Gedächtnisses“, wie Jacques Derrida einmal pointiert meinte, bahnt sich hier ihren Weg: „Man muss sich der Vergangenheit zuwenden". Der dekonstruktivistisch orientierte Philosoph fasste diese Entwicklung mit spitzen Fingern an. Er erkannte im „Wuchern solcher Szenen der Reue und der Bitte um „Vergebung‘“ eine ungeheure Szene laufender Bekenntnisse“ und einen „theatralen Raum (…), in dem sich – aufrichtig oder nicht – das große Vergeben, das große Szenarium der Reue abspielt, das uns beschäftigt."

https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/162883/wiedergutmachung-in-deutschland-1945-1990-ein-ueberblick/

https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/162879/vergangenheit-verjaehrt-nicht-ueber-wiedergutmachung-essay/

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These 2 Rückerstattung statt Inszenierung von „Wiedergutmachung“

 

Angesichts der „Schlussstrich-Debatten“ der letzten Jahre und Jahrzehnte und angesichts der Diskussionen um die Gründung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) im Jahr 2000 erscheint vielen Zeitgenossen der Begriff „Wiedergutmachung“ als anstößig. Dennoch war die Gründung der EVZ ein bedeutender Schritt in der Entschädigungsdebatte. Die „Wiedergutmachungspolitik“ wurde durch verschiedene Gesetze und internationale Abkommen geprägt, die sich über Jahrzehnte entwickelt hatten. Die Militärregierungen der drei westlichen Besatzungszonen erließen zwischen 1947 und 1949 Rückerstattungsgesetze, die später in deutsches Recht inkorporiert wurden. Diese Gesetze regelten die Rückgabe wiederauffindbaren Eigentums, vor allem solcher Werte, die in die Hände privater Nutznießer gelangt waren. Ergänzend trat 1957 das Bundesrückerstgattungsgesetz hinzu. Damit verpflichtete die Bundesrepublik sich zum Schadensersatz für Raubaktionen seitens staatlicher Instanzen oder NS-Parteiorganisationen. Diese Rückerstattungsgesetze betrafen ganz überwiegend das Vermögen von Juden. Rund 100.000 Privatpersonen gaben Vermögenswerte im Wert von etwa 3,5 Milliarden DM zurück. Die Bundesrepublik leistete etwa 5,2 Milliarden DM an Schadensersatz. Bis 1998 wurden insgesamt rund 104 Milliarden DM für „Wiedergutmachung“ aufgebracht, wobei etwa drei Viertel auf das BEG entfielen. Etwa 650.000 Verfolgte erhielten einmalige Zahlungen, während 360.000 Personen eine monatliche Rente erhielten. Homosexuelle, Opfer von Zwangssterilisierungen und „Asoziale“ waren nicht im BEG berücksichtigt. Die Kritik an diesen Ausschlüssen nahm in den 1980er Jahren zu, als die Gesellschaft sich stärker mit der NS-Vergangenheit auseinandersetzte. Bundespräsident Richard von Weizsäcker sprach 1985 in seiner Rede die Notwendigkeit an, auch diesem Gruppen zu gedenken:

„Der erzwungenen Wanderschaft von Millionen Deutschen nach Westen folgten Millionen Polen und ihnen wiederum Millionen Russen. Menschen, die nicht gefragt wurden, Menschen, die Unrecht erlitten haben, Menschen, die wehrlose Objekte der politischen Ereignisse wurden und denen keine Aufrechnung von Unrecht und keine Konfrontation von Ansprüchen wieder „gut“ machen kann, was ihnen angetan worden ist. Gewaltverzicht heute heißt, den Menschen dort, wo sie das Schicksal nach dem 8. Mai hingetrieben hat und wo sie nun seit Jahrzehnten leben, eine dauerhafte, politisch unangefochtene Sicherheit für ihre Zukunft zu geben. Es heißt, den widerstreitenden Rechtsansprüchen das Verständigungsgebot überzuordnen. Darin liegt der eigentliche, der menschliche Beitrag zu einer europäischen Friedensordnung, der von uns ausgehen kann.“

https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/162883/wiedergutmachung-in-deutschland-1945-1990-ein-ueberblick/

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These 3 Ausländische NS-Verfolgte und internationale Dimensionen

 

Der Unterschied zwischen insgesamt über 20 Millionen Verfolgten und nur rund 1 Million Entschädigungsempfänger:innen ist auf das Territorialitätsprinzip (Bezug zur BRD bzw. auf das Reich 1937 als Voraussetzung) zurückzuführen und auf die Verweisung der „Ausländer“ auf Reparationsregelungen ihrer Staaten. Auf diese Weise stützte sich die Bundesrepublik – völkerrechtlich einwandfrei, politisch aber folgenreich – auf das Londoner Schuldenabkommen von 1953, um individuelle Ansprüche ausländischer NS-Verfolgter – darunter Zwangsarbeiter:innen – abzuweisen und in begrenzte Globalabkommen (ca. 1 Mrd. DM insgesamt) auszulagern.

Die Kernarchitektur des Entschädigungsrechts (BErgG 1953, BEG 1956, BEG-Schlussgesetz 1965) wurde dabei räumlich und personell so zugeschnitten, dass der anspruchsberechtigte Kreis weitgehend auf im Bundesgebiet Wohnhafte bzw. auf Personen mit enger Reichsbeziehung beschränkt blieb; damit wurden die massenhaften Verfolgungen im besetzten Europa aus dem System herausgehalten. Das BEG bezog sich hauptsächlich auf deutsche NS-Verfolgte und schloss ausländische Opfer aus. Die Regelung der Ansprüche ausländischer Verfolgter wurde durch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 blockiert. Als Ausgleich schloss die Bundesrepublik zwischen 1959 und 1964 Globalabkommen mit westeuropäischen Staaten, um Entschädigungen zu leisten. Die Wende von 1989/ 1990 führte zu einer Wiederbelebung der Entschädigungsfragen. Deutschland übernahm die historische Verantwortung gegenüber der Claims Conference und begann mit der Rückerstattung in der ehemaligen DDR. Die Gründung der Stiftung EVZ im Jahr 2000 war eine Reaktion auf die gestiegene internationale Aufmerksamkeit für die „Wiedergutmachung“.

Diese Entwicklungen führten zu einer breiteren Diskussion über den Umgang mit historischem Unrecht und die Notwendigkeit von Entschädigungen.

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These 4 Herausforderungen und Konflikte bei der „Wiedergutmachung“

 

Das früheste, wichtigste und bekannteste Vertragswerk dieser Art ist das Luxemburger Abkommen mit Israel und der Claims Conference, das 1953 in Kraft trat. Damit verpflichtete sich die Bundesrepublik zu Leistungen an den israelischen Staat im Wert von drei Milliarden DM. Bei der zutiefst verstörenden Frage nach der Bemessungsgrundlage hatten die Eingliederungskosten für etwa eine halbe Million Holocaust-Überlebender aus Europa als Ausgangspunkt gedient. Hinzu kamen Zahlungen von 450 Millionen DM an die Claims Conference, die diese Mittel vorwiegend für karitative und kulturelle Gemeinschaftseinrichtungen außerhalb Israels verwandte.

Bonn betrachtete das Israel-Abkommen als absoluten Sonderfall, auch völkerrechtlich, weil Israel – als ein erst nach dem Krieg gegründeter Staat – in die Reparationsverhandlungen der am Krieg beteiligten Staaten nicht einbezogen war. Die „Wiedergutmachung“ war dabei oft von Konflikten und Herausforderungen geprägt, die die Umsetzung erschweren.

Die Regierung Brandt/ Scheel prüfte im Zuge der neuen Ostpolitik verschiedene Optionen für eine „Wiedergutmachung Osteuropa“ und entschied sich dann für einen Weg, der nicht die individuellen Ansprüche der NS-Verfolgten, sondern das Interesse osteuropäischer Staaten an Wirtschaftshilfe im Auge hatte. Solche Verträge wurden mit Jugoslawien 1972 und 1974 sowie mit Polen 1975 geschlossen. Das deutsch-polnische Vertragspaket von 1975 enthielt zudem ein Rentenabkommen.

Im deutsch-deutschen Vergleich fällt zunächst eine gespaltene Sprache auf. Anders als in der Bundesrepublik verstand man in der DDR unter „Wiedergutmachung“ so gut wie ausschließlich die Reparationsleistungen an die Sowjetunion. Daher betrachtete die DDR ihre internationale „Wiedergutmachungspflicht“ als abgegolten, als Moskau im Herbst 1953 das Ende der Reparationen verkündete. Seither weigerte sich der ostdeutsche Staat beharrlich, über Entschädigungen zu verhandeln – sowohl im Blick auf die „Bruderstaaten“ des Warschauer Pakts als auch und vor allem gegenüber Israel und der Claims Conference.

Die Opfer der Wehrmachtsjustiz bzw. ihre Angehörigen erhielten (für die während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten) im Rahmen der abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung vom 17. Dezember 1997 eine pauschale einmalige Entschädigung in Höhe von 7.500 DM. Seine Kontur erhielt das „Wiedergutmachungsleistung“ dadurch, dass Rückerstattung und Entschädigung nicht nur moralisch motiviert, sondern auch ein Resultat von politischen Machtverhältnissen sind. Es handelt sich dabei um einen Aushandlungsprozess, der meist sehr schmerzhaft ist, eine Zivilgesellschaft aber auch weiterbringen kann. Dazu gehört auch die strafrechtliche Verfolgung der NS-Täter, beginnend mit den Nürnberger Prozessen unmittelbar nach dem Krieg. Zentral in dieser Hinsicht waren auch die Auschwitz-Prozesse in Frankfurt am Main, die im Dezember 1963 begannen. Ein Verfahren, das die Öffentlichkeit spaltete. Es standen zwar nur 22 Angeklagte vor Gericht, doch mit ihnen wurde auch die deutsche Vergangenheit verurteilt.

 

https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/519239/vor-70-jahren-der-deutsche-bundestag-stimmt-luxemburger-abkommen-zu/?__blob=publicationFile&v=11

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These 5 Sonderfall Zwangsarbeit

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Die Entschädigung von Zwangsarbeiter:innen aus Osteuropa war politisch sensibel, da viele dieser Länder unter dem Einfluss der Sowjetunion standen und die Entschädigungsfrage im Kontext des Kalten Krieges nicht weiterverfolgt wurde. Die Entschädigung erforderte erhebliche finanzielle Mittel, die durch die deutsche Industrie und den Bund bereitgestellt werden mussten. Die Verteilung der Gelder war komplex und musste über Partnerorganisationen in verschiedenen Ländern erfolgen. Die administrative Umsetzung war schwierig, da die Identifizierung und Dokumentation der Ansprüche der Zwangsarbeiter:innen oft durch fehlende oder unvollständige Unterlagen erschwert wurde. Viele Zwangsarbeiter:innen mussten Jahrzehnte auf eine Entschädigung warten, was dazu führte, dass viele der Betroffenen bereits verstorben waren, bevor sie eine Entschädigung erhalten konnten.

Die Entschädigungszahlungen konnten das erlittene Leid und die Verluste der Zwangsarbeiter:innen nicht ausgleichen. Die Summen wurden oft als unzureichend empfunden, insbesondere angesichts der Schwere des erlittenen Unrechts.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-05-entschaedigung-ns-unrecht.pdf

 

Nach der Wiedervereinigung übernahm die Bundesrepublik die historische Verantwortung der DDR gegenüber NS-Verfolgten. Dazu gehörte die Rückerstattung von jüdischem Eigentum in der ehemaligen DDR sowie die Berücksichtigung von Entschädigungsansprüchen, die die DDR abgelehnt hatte. Deutschland schloss nach der Wiedervereinigung globale Abkommen mit osteuropäischen Staaten, darunter Polen (1991) sowie mit Nachfolgestaaten der Sowjetunion (1993), den baltischen Staaten (1995) und Tschechien (1998). Diese Abkommen ähnelten den bilateralen Verträgen, die Deutschland in den 1960er Jahren mit westeuropäischen Staaten abgeschlossen hatte.

https://www.bpb.de/themen/nationalsozialismus-zweiter-weltkrieg/ns-zwangsarbeit/227273/der-lange-weg-zur-entschaedigung/

 

 

These 6 Sonderfall Kolonialismus

 

Die ehemalige Außenministerin Annalena Baerbock hielt angesichts der Übergabe der Benin-Statuen eine Rede, in der sie u.a. betonte: „Kunst sagt etwas darüber aus, wer wir sind. Kunst prägt unsere Wahrnehmung von uns selbst und unsere Wahrnehmung von der Welt. Über die Kunst sehen wir unsere Vergangenheit und erfahren etwas über den Weg, den wir als Menschen – aber auch als eine Nation, als ein Volk – zurückgelegt haben. Daher geben wir Ihnen, dem nigerianischen Volk, heute nicht bloße Objekte zurück. Von Ihnen haben wir gelernt: Was wir zurückgeben, ist ein Teil Ihrer Geschichte, ein Teil dessen, wer Sie sind. Ich glaube, als Deutsche und Europäer sollten wir einen Moment innehalten und darüber nachdenken, was das eigentlich bedeutet. Was es bedeutet, einen wesentlichen Teil seiner Geschichte nicht bei sich zu haben, weil er einem weggenommen wurde. Was würde es für uns bedeuten, wenn wir auf unser kulturelles Erbe verzichten müssten? Nicht die Gutenberg-Bibel in Mainz bestaunen könnten? Nicht Luthers Schriften bewundern? Oder nicht vor einer Skulptur von Käthe Kollwitz in Berlin oder vor Goethes Schreibtisch in Weimar stehen könnten? Das löst ein Gefühl des Verlusts aus, das ich mir schwer vorstellen kann. Für Sie hier in Nigeria war dieser Verlust aber Ihre Realität. Heute sind wir hier, um die Benin-Bronzen denen zurückzugeben, denen sie gehören, dem nigerianischen Volk. Wir sind hier, um ein Unrecht wiedergutzumachen. /.../ Die Rückgabe der Bronzen heute ist ein entscheidender Schritt in Richtung dahin, wie wir mir mit diesem Kapitel umgehen sollten: offen, aufrichtig, mit der Bereitschaft, die eigenen Handlungen kritisch zu bewerten. Und entscheidend dabei ist, dass wir aufmerksam den Anliegen derjenigen zuhören, die die Opfer kolonialer Grausamkeiten waren.“

https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/baerbock-uebergabe-benin-bronzen-an-nigeria-2570312

 

 

These 7 Konsequenzen

 

Die vorangegangenen Thesen zeigen auf, wie „Wiedergutmachung“ in den unterschiedlichen Varianten bisher inszeniert wurde und wird und welche Aufgaben noch auf die Beteiligten, ehemalige Opfer, ihre Sympathisanten und auf verantwortliche Individuen und Organisationen warten. Nicht nur auf die Hintergründe, sondern vor allem auf die Rolle der Menschenwürde von NS- und Kolonialismus-Opfern zu verweisen, ist Anliegen dieses Beitrages.

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